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Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

Mitführungspflicht von Ausweispapieren

 

Achtung!

Ab 1.1.2009 beachten: Mitführung- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2 a Abs. 1 SchArbG

 

Um welche Pflichten geht es?

Vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat am 19.12.2008 sind ab dem 1. Januar 2009 die u.g. Personen in den u.g. Bereichen verpflichtet, während der Beschäftigung einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz

  • mitzuführen und
  • den Zollbehörden bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzulegen. Durch diese Pflicht soll die Identitätsfeststellung aller bei der Prüfung der angetroffenen Personen erleichtert werden.

 

Welche Branchen sind betroffen?

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Begriff "Baugewerbe" wie folgt erläutert:

 

Der Gesetzgeber habe alles Betriebe des Baugewerbes im Sinne von § 175 SGB III erfassen wollen; dies seien alle Betriebe des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung.

 

Gem. § 1 Baubetriebe-Verordnung:

  • alle Betriebe des Baugewerbes, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Gartenbau-Betriebe,

 

Ferner sind folgende in § 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Betriebe betroffen, u.a.

  • Fassadenreinigung
  • Fußboden- und Parkettlegerei
  • Glaserhandwerk
  • Installationsgewerbe, insbesondere Klempnerei, Klimaanlagebau, Gas-Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagensbaus
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Kachelofen- und Luftheizungsbau
  • Schreinerhandwerk
  • Reiner Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau

 

Für welche Personen gilt diese Mitführungspflicht:

  • gewerbliche Arbeitnehmer
  • Angestellte/ Poliere
  • Betriebsinhaber
  • Auszubildende
  • Geringfügig Beschäftigte / Teilzeitbeschäftigte
  • Praktikanten

 

Ist der Aufenthaltsort entscheidend?

 

Nein, die Mitführungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Person stationär (Betriebswerkstatt, Büro, im gleichbleibendes Objekt) oder an ständig wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) beschäftigt werden.

 

 

Was geschieht bei Verstößen?

 

Es kann ein Bußgeld mit bis zu 5.000,00 € verhängt werden.

 

 

Was wird aus Mitführungspflicht eines Sozialversicherungsausweises?

 

Diese ist mit Ablauf des 31.12.2008 entfallen.

 

 

Welche Pflicht hat allein der Arbeitgeber?

 

Er muss ab dem 1.1.2009 alle seine Beschäftigten und Auszubildende zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen. Vor Verwendung von Vertragsmustern sind diese daher um den Hinweis zu ergänzen. Er muss diesen schriftlichen Hinweis während des gesamten Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses in den Lohnunterlagen aufbewahren und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Verlangen vorlegen.

 

 

Was ist in den Fällen, in denen ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird?

 

Auch hier muss der Hinweis auf die Mitführungspflicht schriftlich erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Hinsichtlich der laufenden Arbeitsverhältnisse empfiehlt es sich, den Arbeitnehmern einen gesonderten Hinweisbogen auszuhändigen. Die angeführten Hinweisbögen können in der Geschäftsstelle angefordert werden.

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